Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Unsere Fotobox-Systeme bedürfen einer eigenen Vereinbarung und unterliegt nicht dieser ABG.

 

 

 

Mit Eurer Anzahlung ersetzt Ihr die Unterschrift auf einem herkömmlichen Vertrag

und akzeptiert somit die nachfolgende AGB.

 

 

Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:

(1) Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.

(2)Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.

 

 

 

1.) AUFTRAG

(1) Die Auftraggeber sind darüber in Kenntnis, dass sämtliche angefertigten Lichtbilder stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des Auftragnehmers unterliegen. Den Auftraggebern ist der Stil des Auftragnehmers bekannt und verzichtet sohin ausdrücklich auf Reklamationen hinsichtlich des vom Auftragsnehmer ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraumes sowie der verwendeten optischen und technischen Mittel. Reklamationen in Bezug hierauf sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche der Auftraggeber bedürfen einer eigenen Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.

(2) Der Auftragnehmer kann nicht garantieren, dass alle bei der Feier anwesenden Personen auch tatsächlich fotografiert werden. Der Auftragnehmer ist stets bemüht, dieses Ziel zu erreichen, falls dies von Seiten der Auftraggeber tatsächlich gewünscht ist. Aus allenfalls fehlenden Aufnahmen von bestimmten Personen kann allerdings kein Mangel abgeleitet werden.

(3) Änderungen am Auftrag während oder nach Beginn der Produktion sind mit der Berechnung eines entsprechenden Mehraufwandes verbunden. Bereits begonnene Leistungen sind wie vereinbart voll zu vergüten.

(4) Die Auftraggeber nehmen zur Kenntnis, dass es in deren alleiniger Verantwortung liegt, die Genehmigung für Fotoaufnahmen vom Veranstaltungsort, der Kirche oder sonstigen Locations einzuholen. Die Auftraggeber haben dafür zu sorgen, dass die Hochzeitsgesellschaft, der anwesende Pfarrer sowie die Dekoration so platziert sind, dass keine Sichtbeschränkung für den Auftragnehmer gegeben ist.

(5) Sollte ein Videograf anwesend sein ist dies vorab dem Auftragnehmer mitzuteilen, um eine möglichst ideale Koordination gewährleisten zu können.

(6) Es liegt im Verantwortungsbereich der Auftraggeber, eines vom Brautpaar vorbestimmten Ansprechpartners/ Zeremonienmeisters bzw. eines allenfalls engagierten Hochzeitsplaners/-planerin, den Auftragnehmer von den nächsten wichtigen Schritten zu informieren und anzusprechen, wann welche Fotoaufnahmen gewünscht sind bzw. auch die jeweiligen Gäste entsprechend zu gruppieren. Der Auftragnehmer ist nicht für die Organisation und Zusammenstellung der zu fotografierenden Gruppen und Sequenzen verantwortlich.

 


2.) VERGÜTUNG UND ZAHLUNG

(1) Die Auftraggeber verpflichten sich zur Übernahme der vereinbarten Kosten laut Angebot (Anzahlungsrechnung).

(2) Der Vertrag zwischen den beiden Parteien kommt durch eine vereinbarte Anzahlung zustande. Mit Eingang des Betrages gilt der vereinbarte Termin als verbindlich.

(2.1)Wird die Anzahlung nicht in der vereinbarten Höhe zur Zahlung gebracht, ist der Auftragnehmer weder zur Durchführung des Auftrages noch zur Rückzahlung allfällig geleisteter Teilbeträge in geringerer Höhe verpflichtet, aber berechtigt, den Vertrag ohne Nachfristsetzung aufzulösen.

(3)Unmittelbar nach dem Hochzeitstag erhält der Auftraggeber die Rechnung mit dem Restbetrag. Die Bereitstellung der Fotos erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang.

(4) Überschreitet der Auftrag die vereinbarte Zeit, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Mehraufwand für die tatsächlich angefallene Zeit zusätzlich in Rechnung zu stellen.

(5) Kommen die Auftraggeber ihren, zur Erledigung des Auftrages erforderlichen, Mitwirkungsleistungen nicht nach oder entstehen für den Fotografen bei Auftragsannahme nicht absehbare Wartezeiten aus Gründen, die die Auftraggeber zu vertreten haben, ist der Fotograf dazu berechtigt, auch bei Vereinbarung eines Festpreises einen im Verhältnis zu dem Mehraufwand stehenden Aufpreis in Rechnung zu stellen.

 

 

3.) NUTZUNGS- UND URHEBERRECHTE

(1) Dem Fotografen stehen die Urheberrechte an den von ihm angefertigten Lichtbildern und Lichtbildwerken nach dem Urhebergesetz zu.

(2) Soweit nicht anderes vereinbart, erhalten die Auftraggeber an den vom Fotografen angefertigten Lichtbildern und Lichtbildwerken ein einfaches, nicht übertragbares Privatnutzungsrecht zur persönlichen, nicht kommerziellen Nutzung. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung zu nicht gewerblichen Zwecken. Eine Weitergabe an Dritte (ausgenommen Hochzeitsgäste) ist nicht gestattet und von einer schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers abhängig.

(3) Eine entgeltliche Nutzung der Lichtbilder und Lichtbildwerke bedarf einer vorherigen und ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Gleiches gilt im Fall einer Bearbeitung, Retusche, Verfremdung oder Umgestaltung der Lichtbilder und Lichtbildwerke, auch bei Foto-Composings, Montagen oder sonstigen Manipulationen.

(4) Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Leistung.

(5) Bei Veröffentlichungen im Internet und in sozialen Netzwerken durch die Auftraggeber ist mind. einmalig ein Verweis auf die Urheberschaft des Fotografen (www.florphotogrphy.at) zu platzieren.

(6) Den Auftraggebern ist die Vervielfältigung und Bearbeitung im Sinne von § 60 UrhG nur dann gestattet, wenn ihnen die hierfür erforderlichen Rechte vom Fotografen übertragen worden sind. Die Anwendung von § 60 UrhG wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(7) Die Auftraggeber haben keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung sämtlicher Bilder. Auch eine Herausgabe von Originaldateien (RAW-Dateien) erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung und Vergütung. Allfällige über die getroffene Vereinbarung hinausgehende Nachbearbeitungen gehen zu Lasten der Auftraggeber und sind gesondert zu vergüten.

 

 

4.) ABNAHME / LIEFERUNG / EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Der Auftragnehmer wird die Bilder sorgfältig auswählen, die den Auftraggebern zur Abnahme vorgelegt werden.

(2) Es gibt keine verbindliche Mindestanzahl an Bildern, die dem Brautpaar am Ende zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der Auftragnehmer liefert die fertig bearbeiteten Hochzeitsbildern in hochauflösendem JPG-Format innerhalb von 4-6 Wochen nach der Hochzeit. Die Auftraggeber erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sämtliche, auf der Hochzeit angefertigte, Lichtbilder auf der Onlinegalerie hochgeladen und dort gespeichert werden. (Näheres regelt meine Datenschutzerklärung, die Gegenstand dieses Vertrages ist.)

(4) Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleiben die Lichtbilder und Lichtbildwerke im Eigentum des Auftraggebers.

(5) Die Leistungen des Fotografen gelten als ohne Vorbehalt abgenommen, wenn die Auftraggeber die erhaltenen Lichtbilder oder Lichtbildwerke zu der vorgesehenen Verwendung nutzen, ohne den Fotografen auf etwaige Mängel hinzuweisen.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf den von ihr erstellten Lichtbildern und Lichtbildwerken auf ihre Urheberschaft hinzuweisen, ohne dass den Auftraggebern hierfür ein Entgeltanspruch zusteht. 

 

 

5.) VERTRAGSSCHLUSS / KÜNDIGUNG

(1) Der Vertrag tritt in Kraft und das Datum ist verbindlich gebucht, wenn die Auftraggeber dem Fotografen die vereinbarte Anzahlung überwiesen hat.

Ist dies nicht der Fall, ist der Auftragnehmer nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet. 

(2) Erfolgt eine Absage/Kündigung des Auftrages durch die Auftraggeber, aufgrund nicht vom Fotografen zu vertretener Gründe, so bleiben die Auftraggeber zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes in nachstehendem Umfang verpflichtet:

(2.1) Bei Vertragsabschluss, sind die Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Anzahlung verpflichtet; diese wird vom Auftragnehmer einbehalten. Weitere Vergütungen für bereits getätigte Inklusivleistungen werden nicht fällig.

(2.2) Erfolgt die Kündigung weniger als sechs Monate vor Beginn der Hochzeit, steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung in vollem Umfang, laut Angebot (Anzahlungsrechnung), zu.

(2.3) Eine Verschiebung auf einen neuen Termin, kann nur unter Einhaltung der jährlichen Preisanpassung geschehen.

In diesem Fall ist für die Berechnung der Kündigungsfrist, immer der 1. Termin ausschlaggebend.


 

 

 

6.) ANFAHRT UND VERPFLEGUNG

(1) Hochzeiten im Umkreis von 50 km (einfache Strecke) sind inklusive.

Ab dem 51. Kilometer werden pro gefahrenen Kilometer € 0,50 zzgl. Anfahrtszeit verrechnet

(2) Während der fotografischen Begleitung, sind den anwesenden Fotografen, Getränke und ab 5 Std. Begleitzeit auch

Speisen zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei Hochzeiten ab einer Anreisezeit von über 2 Stunden (und über 6 Stunden Begleitzeit), sind dem Auftragnehmer ein Doppel- bzw. 2 Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen.

 

 

7.) HAFTUNG

Hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Verkehrsstörungen, Störungen in der Energie- und Rohstoffversorgung, Krankheit und sonstige Fälle höherer Gewalt, also außergewöhnlicher Ereignisse, die der Anftragnehmer nicht zu vertreten hat, befreien die Fotografen für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung. In diesen Fällen sind die Fotografen nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Der Auftragnehmer wird im Falle höherer Gewalt die Auftraggeber unverzüglich von dem Eintritt der Verhinderung unterrichten, eine bereits gezahlte Terminreservierungsgebühr unmittelbar erstatten und sich dringend um einen Ersatzfotografen bemühen. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

 

 

8.) RECHTE AM EIGENEN BILD/EINRÄUMUNG VERÖFFENTLICHUNGSRECHTE

(1) Die Auftraggeber erklären sich ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass der Auftragsnehmer die bei der Hochzeit entstandenen Aufnahmen durch die Fotografen, insbesondere zu Referenzzwecken zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt veröffentlichen, vervielfältigen und sowohl in Print- als auch in digitalen Medien verwenden darf.

Für den Auftragnehmer ist es wichtig, Bilder von Hochzeiten zu veröffentlichen, um andere Brautpaare von der Qualität seiner Arbeit überzeugen zu können. Der Auftragnehmer darf die Fotos auch Dritten zur Verfügung stellen, sofern dies als Eigenwerbung für den Fotografen dient.

(2) Der Auftraggeber ist als Veranstalter, lt. DSGVO dazu verpflichtet, sämtliche Hochzeitsgäste, sowie Pfarrer o. Ä., Standesbeamte, Hochzeitsplaner, Musiker und alle jene, sich auf der Hochzeitslocation befindlichen/tätigen Personen über die Anwesenheit und Ausübung der fotografischen Begleitung, zu informieren. Sollte eine der oben genannten Personen nicht fotografiert werden wollen und nicht mit der Verwertung der Aufnahmen einverstanden sein, ist dies den anwesenden Fotografen unaufgefordert mitzuteilen.

 

 

9.) SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Österreich, unter Ausschluss des U.N.-Kaufrechts, soweit nicht der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Auftraggeber, der Verbraucher ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt.

4) Gegenstand dieses Vertrages sind auch die anliegenden Hinweise zum Datenschutz.

 

 

 

Rechtlicher Hinweis:

Manuel Flor hat alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass die Angaben und Informationen in dieser Auftragsverarbeitungsvereinbarung richtig und vollständig sind. Unbeabsichtigte oder zufällige Fehler vorbehalten!

 

Kontaktiert uns und lasst uns über eure Wünsche und Ideen

miteinander plaudern...


Wir freuen und darauf euch und eure ganz persönliche Geschichte kennenzulernen!


Alles Liebe
Annika & Manuel

 

 

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